Category Image
Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG [RS 2019/09]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2019 - Rundschreiben Nr. 9



§ 295 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden durch die gesetzliche Regelung ab dem 1. 1. 2021 verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten unter Nutzung der Telematikinfrastruktur elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.