Category Image
Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2003 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. E.III.3. RS 2003/01, Meldeverfahren

(1) Die dem zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen werden den Rentenversicherungsträgern im Rahmen der DÜBA gemeldet. Die Jahresmeldung ist bis zum 15. 4. des folgenden Jahres zu erstatten. Das Ende des Leistungsbezuges ist innerhalb eines Monats zu melden.

(2) Die Zeiten sind dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem der Versicherte das vor Beginn von Leistungen der Entgeltsicherung maßgebende Arbeitsentgelt (Bemessungszeitraum [aktuell] § 150 SGB III) erzielt hat. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die von der [aktuell] Bundesagentur für Arbeit zu meldenden Leistungen der Entgeltsicherung einem anderen Rechtskreis zuzuordnen sind, als die vom Arbeitgeber aufgrund der abhängigen Beschäftigung zu meldenden beitragspflichtigen Einnahmen.

(3) Leistungen der Entgeltsicherung werden von der [aktuell] Bundesagentur für Arbeit im Datenbaustein "DBEZ" mit Leistungsart "50" gemeldet.


Vorherige Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.