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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.II.1.6. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Betrags des Kurzarbeitergeldes oder Winterausfallgeldes gezahlt werden

Wird Verletztengeld in entsprechender Anwendung des § 47b Absatz 4 SGB V in Höhe des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gezahlt, ist das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt im Sinne des § 179 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB III zu ermitteln. Dabei sind sowohl das Sollentgelt als auch das Istentgelt — anders als in § 179 Absatz 1 Satz 5 SGB III für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben — nicht auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag, sondern in der 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Der so ermittelte Betrag ist anschließend auf 80 v. H. zu kürzen. Sind in dem Anspruchszeitraum sowohl Zeiten von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld als auch von Verletztengeld angefallen, ist nur der Anteil der Ausfalltage bzw. -stunden zu berücksichtigen, für den die Entgeltersatzleistung zu zahlen ist (vgl. hierzu auch die Berechnungsformel unter Ziff. B.IV.1.2.3.).


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