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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.III.1.3.4. RS 2002/02, Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Bei Arbeitnehmern, die bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit stufenweise in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden und eine Entgeltersatzleistung erhalten, besteht die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI fort, auch wenn der Arbeitnehmer neben der Entgeltersatzleistung Arbeitsentgelt erhält und deshalb nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig ist. Versicherungspflicht besteht nicht, wenn lediglich ein Entgeltersatz im Sinne von § 43 SGB V gezahlt wird (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. A.III.1.1.2.).


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