Category Image
Rundschreiben

1999 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1999 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 11. RS 1999/01, Kieferorthopädische Behandlung

(nicht abgebildet; vgl. Bd. I: § 29 Absatz 4 SGB V)

Mit der Neufassung soll sichergestellt werden, dass die Indikationen in den Kieferorthopädie-Richtlinien nicht therapiebezogen, sondern befundbezogen und objektiv überprüfbar definiert werden. Dadurch können in den Kieferorthopädie-Richtlinien [KoBh-RL] die Voraussetzungen zur medizinischen Behandlungsnotwendigkeit wesentlich trennschärfer definiert und deren Einhaltung besser kontrolliert werden. Mit der Vorgabe einer verbindlichen Indikationslinie soll die medizinische Indikation genauer von der überwiegend ästhetischen Indikation abgegrenzt und objektiv überprüfbar gemacht werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.