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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.4.2.3. RS 1997/01, Gefangene

Bei den nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III versicherten Gefangenen wird für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge als beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nummer 3 SGB III ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90  v. H. der Bezugsgröße zugrunde gelegt. [Das BMAS kann] für den Personenkreis der Gefangenen nach § 352 Absatz 3 SGB III eine Pauschalberechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge vorschreiben und die Zahlungsweise regeln. . .


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