Category Image
Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.4.1.1. RS 1997/01, Allgemeines

Bei [Beschäftigten] ist nach § 342 SGB III für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wie bisher das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei kann nur das Arbeitsentgelt aus einer der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung, nicht aber das Arbeitsentgelt aus einer arbeitslosenversicherungsfreien Beschäftigung herangezogen werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.