Category Image
Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I.3.4. RS 1997/01, Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht

(1) Nach § 24 Absatz 4 SGB III endet die Arbeitslosenversicherungspflicht bei Arbeitnehmern (§ 25 SGB III) mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis endet. Sofern ein bisher arbeitslosenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer aufgrund einer der in § 27 oder § 28 SGB III genannten Tatbestände arbeitslosenversicherungsfrei wird, endet die Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit.

(2) Bei den sonstigen Versicherungspflichtigen endet die Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Tag, an dem letztmals die in § 26 SGB III genannten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.