Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.3.3. RS 1991/01, Bezieher von Vorruhestandsgeld

Die Beiträge zur Rentenversicherung für die nach § 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI versicherten Bezieher von Vorruhestandsgeld sind nach § 170 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte bzw. entsprechend der besonderen knappschaftlichen Beitragslastverteilung zu tragen. Abweichend von dem für das bisherige Bundesgebiet geltenden Recht (vgl. § 1385 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a RVO, § 112 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a AVG, § 130 Absatz 6 Satz 1 Buchstabe a RKG) besteht für Bezieher von Vorruhestandsgeld jedoch keine Geringverdienergrenze mehr. . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.