Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.3.1. RS 1991/01, Wehr- und Zivildienstleistende

Für die nach § 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten Wehr- und Zivildienstleistenden[, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG und für Kindererziehungszeiten] trägt nach § 170 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI . . . der Bund die Beiträge zur Rentenversicherung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.