Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.1.3. RS 1991/01, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderte Menschen] in Berufsbildungswerken

(1) Für die nach § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI versicherten Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderten Menschen] in Berufsbildungswerken gilt nach § 162 Nummer 3 SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage [ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße]. Entsprechendes gilt nach § 235 Absatz 1 Satz [5] SGB V für die Krankenversicherung und nach § 345 Nummer 1 SGB III] für die Arbeitslosenversicherung.

(2) . . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.