Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.1.1.5.1. RS 1991/01, Allgemeines

Die Absätze 3 und 4 des § 163 SGB VI beinhalten Sonderregelungen für ehrenamtlich Tätige, um die durch eine ehrenamtliche Tätigkeit entstehenden versicherungsrechtlichen Nachteile auszugleichen. Dabei gilt § 163 Absatz 3 SGB VI für ehrenamtlich Tätige, die nicht aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit versicherungspflichtig sind, während sich § 163 Absatz 4 SGB VI auf solche Personen bezieht, die keine Arbeitnehmer gewesen sind und nunmehr eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Beschäftigung aufnehmen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.