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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.1.1.1. RS 1991/01, Allgemeines

Bei Arbeitnehmern ist nach § 162 Nummer 1 SGB VI für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wie bisher das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde zu legen. Während nach geltendem Recht die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts — auch für besondere Personengruppen (z. B. unständig Beschäftigte) oder bei einmalig gezahlten Arbeitsentgelten — entsprechend den Vorschriften der Krankenversicherung erfolgt, sieht das SGB VI hierfür eigenständige Vorschriften vor, die aber inhaltlich dem geltenden Recht entsprechen. Eine generelle Verweisung auf die Vorschriften der Krankenversicherung — wie sie sich für das bisherige Bundesgebiet in § 1400 Absatz 2 RVO, § 122 Absatz 2 AVG befindet — enthält das Recht der Rentenversicherung insoweit nicht mehr.


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