Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I.3.3. RS 1991/01, Bezieher von Vorruhestandsgeld

(1) Die Bezieher von Vorruhestandsgeld . .  werden in der Rentenversicherung — anders als bisher (vgl. § 1227 Absatz 2 RVO, § 2 Absatz 3 AVG, § 29 Absatz 1 Satz 3 RKG) und auch anders als in der Krankenversicherung (vgl. § 5 Absatz 3 und 4 SGB V) — nicht mehr als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer, sondern als sonstige Versicherte nach § 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI der Versicherungspflicht unterstellt. Versicherungspflicht tritt nach wie vor aber nur ein, wenn die Bezieher von Vorruhestandsgeld unmittelbar vor Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtig waren. Dabei bedeutet der Begriff "unmittelbar", dass zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn des Vorruhestandsgeldes kein voller Kalendermonat liegen darf. Im Übrigen erstreckt sich nach § 3 Satz [6] SGB VI die Rentenversicherungspflicht auch auf solche Bezieher von Vorruhestandsgeld, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) . . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.