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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer [RS 2020/02]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 3.4. RS 2020/02, Beendigung der Ausstrahlung

Eine Entsendung im Sinne der Austrahlung wird durch Ablauf der zeitlichen Begrenzung oder endgültiger Rückkehr nach Deutschland beendet. Von einer Beendigung ist ferner regelmäßig auszugehen, wenn

  • -der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der in Deutschland ansässige Arbeitgeber gewechselt wird (Ziff. 6. — Arbeitnehmer U; vgl. Ziff. 3.4.1.) oder
  • -der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland nach Deutschland verlegt wird (Ziff. 3.4.2.) oder
  • -eine im Voraus befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.

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