Category Image
Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 21 SVHV, Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1)1 Baumaßnahmen, die nach § 85 Absatz 2 SGB IV genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. 2 Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden. 3 Das Genehmigungsverfahren nach § 85 SGB IV bleibt unberührt.

Satz 2 geändert durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.