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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 20 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Verpflichtung zur Antragsentgegennahme

(1)§ 20 Absatz 3 legt fest, dass die Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern darf, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(2) Ist bei einer Willenserklärung oder bei Anträgen die Mithilfe einer Behörde vorgesehen (z. B. § 84 SGG — Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift bei der Behörde), so hat sie diese zu leisten.

(3)§ 18 Absatz 1 SGB I bleibt unberührt.


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