Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 19 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Grundsatz der deutschen Amtssprache

(1)§ 19, der im Wesentlichen mit § 23 VwVfG übereinstimmt, legt fest, dass Deutsch Amtssprache ist. Die Vorschrift hat Auswirkungen für die Frage des Fristenlaufs. Unberührt bleibt über- und zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, wonach die Träger und Behörden der EG-Mitglieds- und Vertragsstaaten ihre Amtssprache im Verkehr mit deutschen Dienststellen gebrauchen dürfen; Entsprechendes gilt für Antragsteller (vgl. Artikel 84 Absatz 4 EWG-VO 1408/71).

(2) Der Grundsatz der deutschen Amtssprache gilt sowohl für den schriftlichen als auch den mündlichen Vortrag von Beteiligten. Auch der Schriftverkehr von der Behörde an die Beteiligten erfolgt in aller Regel in Deutsch.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.