Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 10 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Mangel und Ende der Beteiligungsfähigkeit

(1) Ein Mangel der Beteiligungsfähigkeit ist von Amts wegen zu beachten; ggf. muss zunächst dieser Punkt aufgeklärt werden, bevor das Verfahren fortgesetzt werden kann. Im Streit über die Beteiligungsfähigkeit ist die Behörde, die Person oder die Vereinigung zunächst als beteiligungsfähig anzusehen.

(2) Die Beteiligungsfähigkeit endet, wenn die Voraussetzungen des § 10 entfallen. Ob bei Tod eines Beteiligten das Verfahren mit seinem Rechtsnachfolger fortgesetzt werden kann oder mangels Beteiligtem ohne abschließende Entscheidung endet, entscheidet sich nach materiell-rechtlichen Vorschriften, z. B. nach § 59 SGB I.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.