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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. E.3.2. RS 1994/01, Voraussetzungen des Versicherungsunternehmens

(1) Der Zuschuss wird nach § 61 Absatz 6 SGB XI für eine private Pflegeversicherung nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

  • -die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
  • -sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
  • -die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt [oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet].

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den vorgenannten Voraussetzungen betreibt (§ 61 Absatz [6] SGB XI).


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