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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.VII.1. RS 1994/01, Allgemeines

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nach § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI grundsätzlich von denjenigen zu zahlen, die sie [zu tragen] haben. Sie gelten damit als Beitragsschuldner, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.


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