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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.III.4.2.1. RS 1994/01, Stationäre Pflege auf nicht absehbare Dauer

(1) Stationäre Pflege wird in einer stationären Pflegeeinrichtung erbracht. Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige

  • -unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und
  • -ganztägig (vollstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Das Erfordernis der Unterbringung "auf nicht absehbare Dauer" gilt beim Bezug einer der unter Ziff. D.III.4.2.2. genannten Leistungen grundsätzlich als erfüllt.


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