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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. C.I. RS 1994/01, Meldungen für Versicherte einer Krankenkasse

Die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung (§ 50 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 SGB XI). Damit wird die in § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bestehende Verpflichtung, sich unmittelbar nach Eintritt des die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestandes bei der zuständigen Pflegekasse anzumelden, für die nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen praktisch aufgehoben.


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