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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.III.2.2.2. RS 1994/01, Antragstellung

(1) Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen (§ 22 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Für die Berechnung der Frist gelten nach § 26 Absatz 1 SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend.

Beispiel:

Ende der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI wegen Überschreitens der JAE-Grenze in der GKV
31. 12.
Beginn der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI1. 1.
Beginn der Antragsfrist1. 1.
Ende der Antragsfrist31. 3.

(2) Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB X mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

(3) Die in § 22 Absatz 2 SGB XI genannte Frist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.


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