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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz



§ 6 EhfG, Haftpflichtversicherung

(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwicklungshelfer und seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder, die nicht nur vorübergehend mit ihm zusammenleben, eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die diese im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursachen.

(2)1 Die Versicherung muss Leistungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorsehen. 2 Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist unzulässig.

(3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird.

(4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schäden, die er im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursacht hat, auf Ersatz in Anspruch genommen, so hat der Träger bis zum Eintreten der Versicherung in angemessener Weise Schutz und Hilfe zu leisten.


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