Category Image
Verordnungen

VO (EG) 883/2004 – Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 883/2004]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VO (EG) 883/2004 – Verordnung (EG) Nr. 883/2004



Artikel 31 VO (EG) 883/2004, Allgemeine Bestimmung

1 Die Artikel 23 bis Artikel 30 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben. 2 In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17 bis Artikel 21.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.