Category Image
Gesetze

GAPStatG – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GAPStatG – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz



§ 8 GAPStatG, Verordnungsermächtigung

Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis § 5 zu regeln, insbesondere zu

  • 1.den Erhebungsmerkmalen,
  • 2.dem Berichtszeitraum,
  • 3.der Periodizität sowie
  • 4.dem Kreis der zu Befragenden.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.