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Grundsätze

MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation

Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation [MobRehaEmpf]
Sozialversicherungsrecht
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MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation



Ziff. I.5. MobRehaEmpf, Anforderungen an die mobile Rehabilitation

Die mobile Rehabilitation wird von qualifizierten Anbietern/Einrichtungen nach indikationsspezifischen Konzepten erbracht, die auf dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Inhalte und Ziele der Rehabilitation nach den Prinzipien Komplexität, Interdisziplinarität und Individualität definieren. Rehabilitationseinrichtungen sind zur Erbringung von Leistungen der mobilen Rehabilitation zugelassen, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V über die mobile Rehabilitation abgeschlossen haben. Die Regelungen zum Aufbau mobiler Rehabilitationsleistungen, wie in Ziff. I.6.13. beschrieben, sind zu berücksichtigen.


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