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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 1.4.2.2. KVdRMeldeGs, Tatbestände, die ein Meldeverfahren KV-KV zwischen den Krankenkassen auslösen

(1) Wählt der Versicherte eine neue Krankenkasse anlässlich der Rentenantragstellung, ist ein Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen typischerweise nicht einzuleiten. Ein Meldeverfahren ist nur dann einzuleiten, wenn zuletzt vor der Rentenantragstellung eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat und der Versicherte bereits eine weitere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beantragt hat.

(2) Weitere Meldungen zwischen den Krankenkassen innerhalb des KVdR-Meldeverfahrens sind immer dann erforderlich, wenn ein Krankenkassenwechsel

  • -während des Rentenantragsverfahrens oder
  • -nach Rentenbewilligung
eintritt, damit die neu zuständige Krankenkasse über die Rentenantragstellung/-bewilligung und die sich daraus ergebenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen informiert ist. Welche Personenkreise hierbei in das Meldeverfahren einzubeziehen sind, wird im Ziff. 3.1.1. erläutert.

(3) Die grundsätzlichen Anforderungen an das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und dessen Rechtsfolgen sind bei allen Fallkonstellationen identisch, sodass die nachstehenden Ausführungen in den Ziff. 1.4.2.3. bis Ziff. 1.5.2. für alle Tatbestände des Krankenkassenwechsels gelten.


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