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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 9 HebVtr, Vergütung und Abrechnung

(1)1 Die Vergütung der nach diesem Vertrag abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe erfolgt gemäß Anlage 1.1 Präambel in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung. 2 Voraussetzung für die Vergütung der Leistung ist, dass die Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht wurde, zu dem dieser Vertrag Rechtswirkung für die Hebamme hat.

(2)1 Die Abrechnung der nach dem Sachleistungsprinzip erbrachten Sach- und Dienstleistungen erfolgt mit der jeweiligen Krankenkasse. 2 Das Weitere zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zum Abrechnungsverfahren regelt Anlage 2 Präambel.

(3) Die erbrachten und nach Anlage 1.1 § 12 Anlage 1.1 von der Versicherten quittierten Leistungen werden über die Krankenkasse der anspruchsberechtigten Versicherten abgerechnet.


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