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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 151c SGB VI, Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung

Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 BetrAVG haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.

§ 151c eingefügt durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).


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