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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 29a GWB, Kraftstoffmärkte

§ 29a eingefügt durch G vom 27. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 82) (1. 4. 2026).

(1)1 Einem Anbieter von Kraftstoffen ist es verboten, auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbraucher vorgelagerten Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Anbietern von Kraftstoffen eine marktbeherrschende Stellung innehat oder über relative Marktmacht verfügt, diese missbräuchlich auszunutzen, indem er Kraftstoffpreise fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. 2 Dabei trägt der Anbieter in Verfahren vor der Kartellbehörde die Darlegungs- und Beweislast für die Zuordnung und Höhe der Kosten und, soweit die Höhe der Kosten das Marktübliche erheblich überschreitet, auch die Angemessenheit der Kosten.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe.

(3)1 Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 1 nicht berücksichtigt werden. 2 Die §§ 19 und § 20 bleiben unberührt.

(4) Das BMWE berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von 5 Jahren nach dem 1. 4. 2026 über die Erfahrung mit dieser Regelung.


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