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§ 2106 BGB, Eintritt der Nacherbfolge

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

(2)1 Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Absatz 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. 2 Im Falle des § 2101 Absatz 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl. I S. 2674).


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