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§ 1479 BGB, Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

Überschrift geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

Wird die Gütergemeinschaft aufgrund der §§ 1447, § 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.

§ 1479 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586) und G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).


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