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§ 630f BGB, Dokumentation der Behandlung

§ 630f eingefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl. I S. 277).

(1)1 Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2 Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3 Dies ist auch für elektronisch geführte Behandlungsakten sicherzustellen.

Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 3. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) (6. 2. 2026).

(2)1 Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Behandlungsakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2 Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 3. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) (6. 2. 2026).

(3) Der Behandelnde hat die Behandlungsakte für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Absatz 3 geändert durch G vom 3. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) (6. 2. 2026).


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