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AO – Abgabenordnung



§ 384 AO, Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis § 380 und § 383a verjährt in 5 Jahren.

§ 384 geändert durch G vom 10. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) (14. 2. 2026).


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