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Verordnungen

FrühV – Frühförderungsverordnung

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)
Sozialversicherungsrecht
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FrühV – Frühförderungsverordnung



§ 9 FrühV, Teilung der Kosten der Komplexleistung

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, § 6 und § 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 SGB IX geregelt.

§ 9 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).


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