§ 79 EStG, Zulageberechtigte
1 Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2 Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
- 1.beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
- 2.beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
- 3.ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
- 4.der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 EUR geleistet hat und
- 5.die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.
3 Satz 1 gilt entsprechend für die in
§ 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach
§ 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
§ 79 neugefasst durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386). Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 3 angefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).