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Grundsätze

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Sozialversicherungsrecht
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    Ziff. 6.4. VVGeneralauftrag, Pfändung etc. von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen

    Arbeitsentgelt und Entgeltersatzleistungen gelten auch dann als bezogen und sind anzurechnen, wenn sie oder Teile davon aufgrund einer Pfändung, Verpfändung, Abtretung, Aufrechnung, Verrechnung, Übertragung oder im Rahmen der §§ 48 bis § 50 SGB I nicht an die leistungsberechtigte Person, sondern an Dritte ausgezahlt werden.


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