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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 12 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.1.6.):

Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt vom 1. 3. bis 31. 10. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf (mehr als 70 Arbeitstage). Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 000 EUR. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 3 300 EUR (Übungsleiterpauschale) in Höhe von 2 900 EUR anzuwenden, da im Kalenderjahr des Beschäftigungsbeginns der Steuerfreibetrag von der Arbeitnehmerin bereits in Höhe von 400 EUR in Anspruch genommen wurde. Der Steuerfreibetrag soll pro rata ausgeschöpft werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt vom 1. 3. bis 31. 10. ermittelt sich wie folgt:

Verdienst (1 000 EUR x 8 =)8 000 EUR
./. Steuerfreibetrag (3 300 EUR ./. 400 EUR)2 900 EUR
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt5 100 EUR

1/8 dieses Betrages beläuft sich auf (5 100 EUR : 8) 637,50 EUR und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, sodass die nebenberufliche Lehrkraft mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beschäftigt ist. Die Beschäftigung ist vom 1. 3. bis 31. 10. zu melden und zu verbeitragen.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1


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