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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 244 UmwG, Niederschrift über den Formwechselbeschluss, Gesellschaftsvertrag

Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1) In der Niederschrift über den Formwechselbeschluss sind die Personen, die nach § 245 Absatz 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.


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