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Grundsätze

DüTab – Düsseldorfer Tabelle

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Sozialversicherungsrecht
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DüTab – Düsseldorfer Tabelle



Ziff. D. DüTab, Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber Eltern:

mindestens monatlich 2 650 EUR (einschließlich 1 000 EUR Warmmiete) zuzüglich 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 2 120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete).

II. Angemessener Selbstbehalt gegenüber Enkeln:

mindestens monatlich 2 650 EUR (einschließlich 1 000 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 2 120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete).

III. Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB):

nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
in der Regel mindestens 1 200 EUR.

IV. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, § 1603 Absatz 1 BGB):

  • a)falls erwerbstätig 1 600 EUR
  • b)falls nicht erwerbstätig 1 475 EUR

Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.


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