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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 102 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Vorleistungen im Verhältnis zur Sozialhilfe

Soweit die Träger der Krankenversicherung Vorleistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften erbringen, wird hierfür im Allgemeinen § 43 SGB I als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Im Verhältnis zur Sozialhilfe werden die Krankenkassen jedoch nur im besonderen Ausnahmefall zur Vorleistung verpflichtet sein (BSG, Urteil vom 14. 12. 1982 — 8 RK 31/81 (USK 82150)); im Allgemeinen wird vielmehr der Sozialhilfeträger aufgrund gesetzlicher Pflicht eintreten, wenn der Hilfebedürftige die erforderliche Hilfe von anderen nicht erhält . . .


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