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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 89 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Bezeichnung des Auftraggebers

(1)§ 89 Absatz 1 SGB X legt fest, dass Verwaltungsakte, die zur Durchführung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 88 SGB X vom Beauftragten erlassen werden, stets im Namen des Auftraggebers ergehen müssen. Für die Krankenkassen ist diese Vorschrift besonders bedeutsam im Verhältnis zur Unfallversicherung.

(2) Entsprechende Regelungen sehen die zwischen Kranken- und Unfallversicherung geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen vor. Im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung von Verletzten- oder Übergangsgeld im Auftrag der Unfallversicherungsträger ist demnach deutlich zu machen, dass es sich um eine Leistung eines bestimmen Unfallversicherungsträgers handelt, die in dessen Auftrag von der Krankenkasse erbracht wird.


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