Category Image
Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 87 SGB X Ziff. 5. RS 1983/02, Nachzahlung

(1) In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Abgrenzung der laufenden Zahlungen von Nachzahlungen. Besonders relevant ist dies im Verhältnis zum Krankengeld. . .

(2) Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass es sich dann nicht um eine Nachzahlung handelt, wenn das Krankengeld laufend in Empfang genommen wird . . . In derartigen Fällen handelt es sich nicht um den Anwendungsfall des § 87 SGB X, sondern um eine Verrechnung mit einer laufenden Geldleistung im Sinne der §§ 51, § 52 SGB I. § 87 Absatz 1 SGB X ist also lediglich anwendbar bei rückwirkender Feststellung einer Geldleistung dem Grunde und der Höhe nach.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.