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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 11 SEG, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

  • 1.434 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
  • 2.868 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
  • 3.1 302 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  • 4.1 736 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  • 5.2 169 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

Absatz 1 neugefasst durch V vom 10. 6. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 143) (1. 7. 2025).

(2)1 Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 %. 2 Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens 2 Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.


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