Category Image
Gesetze

PflFAssG – Pflegefachassistenzgesetz

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAssG)
Sonstige
Navigation
Navigation

PflFAssG – Pflegefachassistenzgesetz



§ 44 PflFAssG, Fachkommission

1 Die Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. 2 Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle 5 Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden. 3 Sie sind dem BMBFSFJ und dem BMG zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. 6. 2026.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.