Category Image
Gesetze

PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 63 PflBG, Nichtanwendbarkeit des BBiG

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das BBiG mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verb. mit § 90 Absatz 3a BBiG und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verb. mit § 96 Absatz 2 Satz 1 BBiG keine Anwendung.

§ 63 neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.