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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 451f HGB, Schadensanzeige

Abweichend von § 438 Absatz 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

  • 1.wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
  • 2.wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

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