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Grundsätze

AbhErkVb – Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker - Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" [AbhErkVb]
Sozialversicherungsrecht
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AbhErkVb – Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen



§ 5 AbhErkVb, Zuständigkeit

(1) Für die Bewilligung der Entwöhnungsbehandlung (§ 3) ist zuständig

  • 1.der Rentenversicherungsträger, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 9 bis § 11 SGB VI (§§ 7 und 8 ALG) erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
  • 2.die Krankenkasse, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen der §§ 27 und § 40 SGB V erfüllt sind.

(2) Für die Entzugsbehandlung (§ 4) ist die Krankenkasse zuständig.


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